AGB - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
PR-Technik GmbH · Bustadt 6 · 74360 Ilsfeld (Germany)
Stand: Oktober 2009
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich gültig für alle von uns
abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Soweit
wir Preislisten übergeben oder übersenden, stellen diese kein Angebot dar.
Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich
bestätigen. Unsere Bestätigung ergeht schriftlich. Mündliche Nebenabreden
sind nicht getroffen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
2. übersenden wir dem Kunden Unterlagen über eine unsere Produkte, stellt
diese übersendung lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, uns
seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Durch technische Weiterentwicklung
bedingte änderungen bleiben vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Ein Vertrag kommt immer erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der
Auslieferung des Liefergegenstandes zustande.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen
sich unsere Preise in Euro rein netto ab Werk.
Sie schließen insbesondere Mehrwertsteuer, Zoll- und Grenzkosten,
Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten, sowie Verpackungskosten
nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der
Rechnungsstellung von uns gesondert ausgewiesen.
2. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand per Nachnahme oder gegen
Vorauskasse zu versenden. Im Falle des Zahlungsverzuges von Kunden beträgt
der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % über dem Basiszins. Uns bleibt es
unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
3. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar, durch welche unserer Zahlungsansprüche gefährdet werden, oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
könnten wir die offenen Lieferungen zurückhalten und sofortige Zahlung
aller, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung für zukünftige Lieferungen verlangen. Wenn der Kunde
nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist diese
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
4. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber und nach
besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontfähigkeit unter Berechnung der
sofort vom Kunden bar zu zahlenden Kosten, insbesondere Diskont-, Wechsel-,
Stempelkosten und Bankspesen entgegengenommen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein
etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als ein
Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
1. Bei überschreitung einer Lieferfrist hat der Kunde das Recht, eine
angemessene Nachfrist (mindestens vier Wochen) zu setzen und kann nach deren
fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch
steht dem Kunden nur im Rahmen von § 5 Abs. 5 dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen zu.
2. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere
Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferern -
befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit
und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. In dieser
Zeit kann der Kunde weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz
verlangen, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung
während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt. Wirken derartige
Ereignisse auf den Leistungsinhalt ein, sind wir berechtigt, eine
angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen bzw. - wenn die
Durchführung insgesamt wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000) und auf
Kosten des Kunden. Dementsprechend geht die Gefahr an dem Liefergegenstand
auf den Kunden über, wenn er dem ersten Spediteur oder Frachtführer zur
übermittlung an den Kunden zur Verfügung gestellt wird.
4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Kunde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
2. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns ohne vorherige Fristsetzung beim
Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zum Zurückholen der Vorbehaltsware. In
diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein vorheriger
Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ist nicht erforderlich. Das Zurückholen
der Vorbehaltsware gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt in Höhe des
Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) alle
Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wobei wir verlangen können,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt. Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf bzw. zur Einziehung von
Forderungen erlischt, sobald er uns gegenüber in Zahlungsverzug bezüglich
auch nur einer Rechnung oder in Vermögensverfall gerät.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Ware kann der
Kunde für uns vornehmen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Ware fest mit einer anderen Sache verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Ware zu
den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Auch wenn
wir das Miteigentum an der neuen Sache erwerben, haften wir im Rahmen der §§
5 und 6 nur für Schäden, die durch unsere Ware hervorgerufen worden sind.
Werden wir von einem Dritten direkt in Anspruch genommen, der die Ware von
unserem Kunden erworben hat, so haben wir einen Freistellungsanspruch
gegenüber unserem Kunden, soweit wir ihm gegenüber im Rahmen der §§ 5 und 6
nicht haften würden.
6. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt erst
dann unter, wenn der Kunde seinen Gesamtverpflichtungen uns gegenüber in
vollem Umfange nachgekommen ist.
7. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen
Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus
einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des
Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) an uns
abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte
Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere
ursprüngliche Forderung ausmacht.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Haftung für Mängel
1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung des Liefergegenstandes.
2. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB bzw. den Art. 38, 39 UN-Kaufrecht geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber entsprechend unverzüglich, spätestens
jedoch 10 Tage nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich gerügt
werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei uns.
3. für Mängel haften wir nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung, wenn der Liefergegenstand infolge eines nachweisbar vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit
beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum. Das Wahlrecht
wird von uns binnen 14 Tagen beginnend mit der Geltendmachung der jeweiligen
Rechte durch den Kunden ausgeübt. Anderenfalls steht das Wahlrecht dem
Kunden zu.
Erfolgt eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer
unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so
ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
berechtigt. für wesentliche Fremderzeugnisse haften wir nur nach vorheriger
gerichtlicher Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses. Unsere
Ansprüche wegen Mängelhaftung gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
treten wir an den Kunden ab.
4. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für Mängel
befreit.
5. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, gleich aus welchem
Rechtsgrund, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus
den nachstehenden Bestimmungen keine Einschränkungen ergeben. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grobem
Verschulden oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf
den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind
ausgeschlossen.
6. Keine Haftung für Mängel wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
a) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichteinhaltung der von
uns vorgeschriebenen Einweisung, mangelhafter Fertigungszeichnung des
Kunden, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder
Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu
verantworten sind;
b) bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden selbst oder einen
Dritten für die daraus entstehenden Folgen;
c) bei änderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden selbst oder einen
Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung für die daraus entstehenden Folgen;
d) bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes an einen Dritten ohne
Mitlieferung der zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen
PR-Technik-Bedienungsanleitung für die daraus entstehenden Folgen.
7. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im übrigen ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Werden wir in einem Fall von § 5 Abs. 5 - 7 von einem Dritten in Anspruch
genommen, obwohl unsere Haftung gegenüber unserem Kunden, der die Ware an
diesen Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen ist, haben wir gegen
unseren Kunden einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen dieses
Dritten.
§ 6 Muster, Zeichnungen, Werkzeuge
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das
gilt auch dann, wenn für im Auftrag gefertigte Werkzeuge Kosten berechnet
wurden.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Zusicherungen von und Abreden mit unseren Vertretern und Mitarbeitern
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer
Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen
uns.
3. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gilt als
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen Ilsfeld.
5. für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, soweit
der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die ausschließliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts bzw. Landgerichts Heilbronn vereinbart. Wir sind jedoch
berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
6. Sollten vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der gegebenenfalls weggefallenen Klausel am nächsten kommt.